Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Die Fahrschulausbildung umfasst theoretischen und praktischen Unterricht. Sie erfolgt auf Grund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages. Der Unterricht wird auf Grund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteil des Ausbildungsvertrages sind. Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Falle nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
  2. Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen. Werden diese geändert, so wird eine entsprechende Anpassung der neuen Entgelte erst nach 3 Monaten nach Vertragsabschluss wirksam.
  3. Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule, sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse.
  4. Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschl. der Fahrzeugversicherung, sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts. Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgelts zu verlangen.
  5. Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungszeit. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt erneut, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
  6. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunden vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig. Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderung verweigern. Das Entgelt für die evtl. erforderliche weitere Ausbildung (Ziffer 3a Absatz 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten. Für geleistete Vorauszahlungen für Fahrstundenentgelte ist eine Rückzahlung vor Ausbildungsende ausgeschlossen.
  7. Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden: Wenn der Fahrschüler
    a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht oder
    b) den theoretischen oder praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat oder
    c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
  8. Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für bereits erbrachte Leistungen sowie auf die Erstattung aller für den Fahrschüler verauslagten Gebühren. Weiterhin kann die Fahrschule folgende Entgelte einbehalten:
    a) ein Drittel des Grundbetrags, wenn die Kündigung vor Ausbildungsbeginn erfolgt;
    b) zwei Drittel des Grundbetrags, wenn die Kündigung 4 Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt;
    c) den vollen Grundbetrag, wenn die Kündigung später als 4 Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt.
  9. Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben. Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 30 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 30 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).
  10. Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen: a) wenn er unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel steht; b) wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind. Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten.
  11. Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, der Fahrschuleinrichtung, der Lehrmodelle und des Anschauungsmaterials verpflichtet. Bei Zuwiderhandlungen ist der Fahrschüler zum Schadenersatz verpflichtet.
  12. Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb genommen werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
  13. Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zum Führen eines Kraftfahrzeugs für die beantragte Klasse besitzt (§16 FahrlG). Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
  14. Erfüllungsort ist der Sitz der Fahrschule.

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